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Satzung

Satzung des Kneipp-Vereins Bodenwerder e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen KNEIPP-VEREIN BODENWERDER e.V. und hat den Sitz in Bodenwerder. Der Verein ist am 24.01.1989 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der KNEIPP-VEREIN BODENWERDER e.V gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahe zu bringen.
 

§ 4

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

  2. Der Verein ist selbslos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Vorstandsmitglieder und andere Personen dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Vergütungen für Tätigkeiten und für Auslagen im Interesse des Vereins sind im Rahmen des Absatzes 4 unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften zulässig.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst u. a.:

- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch eine praxisbezogene Aufklärung, z. B durch

  1. fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie über die Verhütung von Krankheiten,

  2. Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen,

  3. Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit,

  4. Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten,

  5. Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen,

  6. Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Frau und Mutter als Hüterin des Gesundheit in der Familie gerecht werden.

- der Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Für über 18-jährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.
 
Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.
 
Mitglieder, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
 

§ 10

 
Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:
 
  • 10 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Bronze
  • 25 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Silber
  • über 40 Jahre Mitgliedschaft - Ehrennadel in Gold.

Anträge sind über den Kneipp-Verein an den Kneipp-Bund zu richten. Besondere Verdienste um die Kneippsche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes.

§ 8

Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters solange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedern wird ebenfalls nur ein Exemplar der Verbandszeitung geliefert.

§ 9

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,

  1. an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an den Veransaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. die Satzung des Vereins zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 10

Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen diesem Mitglied und dem Verein betrifft (§34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

§ 11

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mit eingeschriebenem Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.

Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 12

Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand.

§ 13

Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der vierte Teil der Mitglieder verlangt.

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern und
  • dem Vorstand.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre, Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.

Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:

  • Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge,
  • Verschiedenes.

Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp-Bundes einzureichen.

Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen wird von der Hauptversammlung mindestens eine sachverständige Person auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist auf der Hauptversammlung zu berichten.

§ 14

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand mit dem/der

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer/in
  • Schatzmeister/in

und mindestens vier, maximal zehn Beisitzer/innen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende vertreten. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Jeder der beiden Vorsitzenden kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z. B. Schriftführer/in oder Schatzmeister/in) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.

Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich.

§ 15

Über jede Sitzung des Vorstandes und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.
  2. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend. so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitrglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 14.02.2009 beschlossen.